Privathaftpflicht, Jagdhaftpflicht, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Die Grundlage für alle Haftpflichtversicherungen bildet das Bürgerliche Gesetzbuch: § 823 BGB Absatz 1:Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Haftung erfolgt grundsätzlich unbegrenzt!
Leistungen der Haftpflichtversicherung:
- Personenschäden
- Sachschäden (zum Zeitwert)
- und Vermögensschäden.
Haftpflichtversicherung - Privathaftpflicht
Die Privathaftpflicht ist die wichtigste Versicherung überhaupt, absolut unverzichtbar für jeden!
Die Privathaftpflicht gibt es in verschiedenen Variationen: Familienhaftpflicht, Singlehaftpflicht und Seniorenhaftpflicht.
Eine Privathaftpflicht ist erhältlich mit oder ohne SB.
In die Privathaftpflicht können verschiedene Leistungen
zusätzlich mit eingeschlossen werden.
Der Geltungsbereich der Privathaftpflicht ist weltweit bis zu einem Jahr gültig.
Jeder der auf die Jagd gehen möchte braucht eine Jagdhaftpflicht,
da diese Versicherung eine gesetzlich vorgeschriebene "Muss" - Versicherung ist und darüber sogar eine
Bundesaufsichtsbehörde wacht.
Standardmäßig versichert sind der Versicherungsnehmer und zwei Jagdhunde auch außerhalb der Jagd.
Die Jagdhaftpflicht ist auch erhältlich als Tagesjagdschein,
der Tagesjagdschein ist an bis zu 14- aufeinander folgenden Tagen gültig.
Nach dem WHG § 22 haftet man bei der Gewässerschadenhaftpflicht
auch ohne eigenes Verschulden, im Rahmen der sog. Gefährdungshaftung.
Allein durch die Existenz einer Heizungsanlage oder einer Anlage mit
gewässerschädlichen Stoffen, ist der Inhaber haftpflichtig, auch ohne Verschulden, und der Höhe nach unbegrenzt,
wenn dadurch ein Gewässerschaden entsteht.
Einen Haftungsausschluss gibt es nur bei Einfluss von höherer Gewalt.
Haftpflichtversicherung - Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Als Haus- und Grundbesitzer unterliegt man nach BGB § 836 einer verschärften Haftung,
weil grundsätzlich ein Verschulden vermutet wird.
Auch nach dem Verkauf seines Eigentums haftet der Haus- und
Grundstücksbesitzer noch für ein Jahr für sog. versteckte Mängel!
Die Übertragung der Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht auf ein Unternehmen, befreit Sie grundsätzlich nicht von
Ihrer Haftung für Schäden auf Ihrem Grundstück.