Privathaftpflicht, Jagdhaftpflicht, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Die Grundlage für alle Haftpflichtversicherungen bildet das Bürgerliche Gesetzbuch: § 823 BGB Absatz 1:Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Haftung erfolgt grundsätzlich unbegrenzt!
Versichert sind:
- Personenschäden
- Sachschäden (zum Zeitwert)
- und Vermögensschäden.
Private Haftpflichtversicherung
In der privaten Haftpflichtversicherung gibt es zusätzliche Einschlussmöglichkeiten,
hier die wichtigsten:
- Forderungsausfalldeckung: Übernahme
von eigenen entstandenen Schäden, wenn beim Schädiger nichts zu holen ist, mangels Versicherung und Vermögen.
Voraussetzung - ein rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil, gescheiterte Vollstreckungsversuche, fester Wohnsitz
in der BRD zum Schadenzeitpunkt und Forderung meist ab einer Höhe von 2.500 Euro.
-
Mietsachschäden: Ist z. B. für alle wichtig, die in einer Mietwohnung wohnen oder sich in einem Ferienhaus einmieten.
-
Gefälligkeitsschäden: z.. B. durch Hilfe beim Umzug geht etwas kaputt, meistens enthält dieser Einschluss jedoch eine
Selbstbeteiligung.
- Deliktunfähige Kinder:
Die Übernahme von Schäden schuldunfähiger Kinder (unter 7 Jahre / Schäden im motorisierten Straßenverkehr bis unter 10 Jahre)
- Schlüsselverlust: Das verlieren privater bzw. beruflicher Schlüssel.
Jeder der auf die Jagd gehen möchte braucht eine Jagdhaftpflichtversicherung,
da diese Versicherung eine gesetzlich vorgeschriebene "Muss" - Versicherung ist und darüber sogar eine
Bundesaufsichtsbehörde wacht.
Je nach Gesellschaft wird hier unterschieden:
- die gesetzliche Haftpflicht aus unmittelbar
oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehender Tätigkeit oder Unterlassung
- dem gesetzlichem Haftpflichtschutz,
wenn es sich dabei um eine erlaubte jagdliche Tätigkeit handelt
- entstandene Schäden, aus unmittelbarer
bzw. mittelbarer Tätigkeit oder Unterlassung, die mit einer erlaubten jagdlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Versichert sind der Versicherungsnehmer und standardmäßig zwei Jagdhunde auch
ausserhalb der Jagd.
Nach dem WHG § 22 haftet man bei der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
auch ohne eigenes Verschulden, im Rahmen der sog. Gefährdungshaftung.
Allein durch die Existenz einer Heizungsanlage oder einer Anlage mit
gewässerschädlichen Stoffen, ist der Inhaber haftpflichtig, auch ohne Verschulden, und der Höhe nach unbegrenzt,
wenn dadurch ein Gewässerschaden entsteht.
Einen Haftungsausschluss gibt
es nur bei Einfluss von höherer Gewalt.
Notwendig ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für:
- Besitzer von 1- Fam. Häusern,
die ihr Haus nicht selbst bewohnen, sondern vermieten, - Besitzer von 1-Fam. Häusern mit vermieteten Einliegerwohnungen, die rechtlich
gesehen als 2- Fam. Häuser gelten, - Besitzer von Mehrfamilienhäuser, - Besitzer von unbebauten Grundstücken, - bei vermieteten Wohnhäusern, - bei leer stehenden Gewerbebauten, - bei Gemeinschaftseigentum in Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen.
Als Haus- und Grundbesitzer unterliegt man nach BGB § 836 einer verschärften Haftung,
weil grundsätzlich ein Verschulden vermutet wird. Auch nach dem Verkauf seines Eigentums haftet der Haus- und
Grundstücksbesitzer noch für ein Jahr für sog. versteckte Mängel!!
Die Übertragung der Reinigungs- und
Verkehrssicherungspflicht befreit Sie grundsätzlich nicht von Ihrer Haftung für Schäden auf Ihrem Grundstück.