Reiseversicherung im Vergleich bei Versicherungsgeizkragen
Die weitaus wichtigste Reiseversicherung für den Urlaub ist die Auslandsreisekrankenversicherung. Eine "kleine" Reisegepäckversicherung besteht als zusätzliche Reiseversicherung in Ihrer Hausratversicherung, wenn Ihr mitgenommener Hausrat auf Reisen zu Schaden kommt, durch einen Brand oder einem Einbruchdiebstahl. Einfacher Diebstahl ist jedoch über die Hausratversicherung nicht abgedeckt. Eine Reiserücktrittversicherung, als zusätzliche Reiseversicherung, tritt für unvorhergesehene Fälle ein.
Sollten Sie in ein Land verreisen, das nicht zur EU gehört oder mit Deutschland
ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, benötigen Sie als wichtigste Reiseversicherung eine Auslandsreisekrankenversicherung.
Bei der Auslandsreisekrankenversicherung ist keine Gesundheitsprüfung erforderlich.
Folgende Kosten werden in der
Auslandsreisekrankenversicherung übernommen:
- eine ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Unfällen
- stationäre Heilbehandlung - schmerzstillende Zahnbehandlungen, Arznei-, Verbands- und Heilmittel
- medizinisch notwendige Rücktransporte nach Deutschland - die Überführung bei Tod einer versicherten Person
- die im Ausland anfallenden Bestattungskosten
Das Höchstalter für den Vertragsabschluss bei der
Auslandsreisekrankenversicherung ist unterschiedlich und z. B. bis zum 79. Lebensjahr möglich.
In der Reiserücktrittsversicherung, als zusätzliche Reiseversicherung, werden die Stornogebühren erstattet, wenn Sie eine bereits gebuchte Reise absagen
oder Sie vorzeitig aus dem Urlaub abreisen müssen.
Die Reiserücktrittsversicherung springt ein, wenn:
- Sie einen schweren Unfall erleiden
- plötzlich krank werden
- ein naher Angehöriger schwer erkrankt oder verstirbt
- während einer Schwangerschaft, wenn unvorhersehbare Komplikationen eintreten
- bei Unverträglichkeit nach einer Impfung
- Sie bei einem Einbruch, Brand oder schweren Unwetterschäden Ihre Wohnung nicht allein lassen können
oder aus diesem Grund zurückkehren müssen
- Verlust des Arbeitsplatzes
- unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst oder Zivildienst
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
- bei Widerholungen von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule